Mietbedingungen

Allgemeine (Ver-)Mietbedingungen der Firma ATLAS Mortag Baumaschinen und Fahrzeugtechnik (nachfolgend Vermieter genannt)
Lieferungen und Leistungen erfolgen gemäß den hier abgedruckten Mietbedingungen.

1. Allgemeines
1.1. Diese Bedingungen gelten für alle gegenwärtigen und künftigen Vermietungen von Baumaschinen und Baugeräten und sinngemäß für deren leihweise Überlassung, z.B. bei einer Überbrückung bei Ausfall eigener Geräte des Mieters oder zu Vorführungszwecken. Abweichende Vereinbarungen, insbesondere widersprechende Geschäftsbedingungen unserer Vertragspartner sowie Nebenabreden bedürfen der ausdrücklichen schriftlichen Zustimmung des Vermieters.

1.2. Mieter im Sinne der Mietbedingungen sind sowohl Verbraucher als auch Unternehmer. Verbraucher im Sinne der Mietbedingungen ist eine natürliche Person, die mit der Firma ATLAS Mortag Baumaschinen und Fahrzeugtechnik ein Rechtsgeschäft zu dem Zweck abschließt, dass weder ihrer gewerblichen noch ihrer selbstständigen beruflichen Tätigkeit zugerechnet werden kann. Unternehmer im Sinne der Mietbedingungen sind natürliche oder juristische Personen oder rechtsfähige Personengesellschaften, die bei Abschluss eines Rechtsgeschäftes mit dem Vermieter in Ausübung ihrer selbstständigen gewerblichen Tätigkeit handeln.


2. Zustandekommen des Vertrages
2.1. Angebote des Vermieters – gleich welcher Art und Form – sind lediglich Aufforderungen an den Mieter, seinerseits Angebote abzugeben. Das Angebot auf Abschluss eines Vertrages an den Vermieter liegt erst in der schriftlichen Bestellung des Mieters.

2.2. Der Vertrag kommt mit dem Zugang einer schriftlichen Auftragsbestätigung des Vermieters bei dem Kunden zustande oder mit einer erstmaligen Leistungsbereitstellung des Mietgegenstandes durch den Vermieter an den Mieter. Der Vermieter ist berechtigt, vor Annahme des Antrages die Bonität des Kunden zu prüfen. Ergeben sich aufgrund dieser Prüfung begründete Zweifel an der Bonität des Kunden, kann der Vermieter die Annahme des Antrages von der Leistung einer angemessenen Sicherheit abhängig machen. Erbringt der Kunde die Sicherheitsleistung nicht, ist der Vermieter berechtigt, den Antrag des Kunden abzulehnen.


3. Mietdauer
3.1. Die Mietzeit beginnt mit dem vereinbarten Tag, an dem die Mietsache durch den Vermieter bereitgestellt wird oder – für den Versand an den Mieter – unsere Betriebsstätte verlässt. Mit der Abholung / Versendung des Mietgerätes geht die Gefahr der Beförderung auf den Mieter über.

3.2. Die Mindestmietzeit beträgt einen (1) Tag.

3.3. Befindet sich der Vermieter mit der Bereitstellung / Versendung des Mietgerätes in Verzug, so kann der Mieter nach Setzung einer angemessenen Frist vom Vertrag zurücktreten. Weitergehende Ansprüche sind ausgeschlossen, es sei denn, es liegt grobe Fahrlässigkeit oder Vorsatz vor.

3.4. Die Mietzeit endet an dem Tag, an dem das Mietgerät an unserer Ausgabestelle oder an einem vereinbarten anderen Bestimmungsort wieder eintrifft, frühestens jedoch mit Ablauf der vereinbarten Mietzeit.

3.5. Für die Berechnung der Miete gilt folgendes:
- Rückgabe bis 9:00 Uhr: Berechnung der Miete bis zum Vortag
- Rückgabe nach 9:00 Uhr – 13:00 Uhr: Berechnung der Miete bis zur Hälfte des laufenden Tages

3.6. Eine Verlängerung der vereinbarten Mietzeit bedarf unserer vorherigen schriftlichen Zustimmung. Der Mieter hat uns rechtzeitig vor Ablauf der vereinbarten Mietzeit – mindestens aber 48 Stunden vorher – einen schriftlichen Antrag einzureichen. Eine Fortführung des Gebrauchs des Mietgerätes nach Ende der Nutzungsberechtigung (Mietzeitüberschreitung) ohne schriftlichen Antrag führt nicht zu einer Verlängerung des Mietvertrages. Der Mieter ist in diesem Fall jedoch verpflichtet, für jeden weiteren Tag ein Nutzungsentgelt in Höhe des normalen Tagesmietsatzes zzgl. Maschinenbruchversicherung an den Vermieter zu zahlen. Vergünstigungen aufgrund von Staffelpreisen gelten nach einer Mietzeitüberschreitung nicht. Des Weiteren ist der Vermieter berechtigt, aber nicht verpflichtet, die Mietsachen abzuholen und zu diesem Zweck den Verwahrungs- bzw. Einsatzort des Mietgegenstandes zu betreten.

3.7. Falls die Abholung der Mietsache durch den Mieter nicht zum vereinbarten Tag erfolgt, beginnt dennoch an diesem Tag die Mietzeit. Wir sind in einem solchen Fall berechtigt, die Mietsache auf Kosten des Mieters einzulagern und nach fruchtlosem Ablauf einer angemessenen Frist, den Mietvertrag zu kündigen.

3.8. Kann eine vereinbarte Abholung der Mietsache durch uns auf Grund von Umständen, die der Mieter zu vertreten hat (z.B. kein Zugang, fehlender Schlüssel, keine Person zur Übergabe anwesend) nicht durchgeführt werden, verlängert sich die Mietzeit entsprechend und die Kosten für eine weitere Anfahrt sind durch den Mieter zu tragen.

3.9. Kommt der Mieter seinen Unterhalts- und Verwahrungspflichten (siehe Pflichten des Mieters) nachgewiesener Maßen nicht nach, so verlängert sich die Mietzeit um die Dauer von Wahrungs- und Reparaturarbeiten, die dadurch erforderlich werden.


4. Übergabe der Mietsache, Mängelrüge und Haftung
4.1. Die Herausgabe der Mietsache erfolgt erst gegen Vorlage des Personalausweises.

4.2. Der Vermieter ist berechtigt, dem Mieter statt des bestellten Mietgerätes ein funktionell gleichwertiges Mietgerät zu überlassen.

4.3. Die Mietsache wird von uns in unbeschädigten, gereinigten, betriebsfähigen und vollgetanktem Zustand zur Abholung bereitgehalten, bzw. zum Versand gebracht. Den einwandfreien Zustand der übernommenen Mietsache und den Umfang des Zubehörs bestätigt der Mieter bei Beginn der Mietzeit auf dem Lieferschein und/oder dem Übergabeprotokoll.

4.4. Der Mieter darf die Mietsache erst nach ordnungsgemäßer Einweisung durch uns in Betrieb nehmen.

4.5. Die Kosten des Hin- und Rücktransportes sind durch den Mieter zu tragen.

4.6. Während der Mietzeit auftretende Mängel hat der Mieter unverzüglich anzuzeigen. Mängel, die der Vermieter zu vertreten hat, werden von uns innerhalb angemessener Zeit kostenlos beseitigt. Der Mieter hat uns zur Vornahme der erforderlichen Arbeiten Zeit und Gelegenheit zu geben. Die Mietzeit verlängert sich um den Zeitraum zwischen Anzeige und Behebung des Mangels.

4.7. Ansprüche des Mieters wegen Ausfalls, Störungen oder Mängeln an der Mietsache, insbesondere auf Ersatz von Schäden, die nicht an der Mietsache selbst entstanden sind, sind ausgeschlossen, es sei denn, es liegt ein Fall von grober Fahrlässigkeit oder Vorsatz vor. Der Haftungsausschluss gilt auch nicht in den Fällen, in denen nach dem Produkthaftungsgesetz bei Fehlern des Produktes für Personen – oder Sachschäden an privat genutzten Gegenständen gehaftet wird.

4.8. Für Ansprüche des Mieters aufgrund einer von dem Vermieter zu vertretenden fehlerhaften oder unterbliebenen Aufklärung, Beratung oder Hinweisen zur Sicherheit über Transport, Beschaffenheit, Verwendungsmöglichkeit, Bedienung, Wartung, Instandhaltung sowie aus der Verletzung sonstiger nebenvertraglicher Pflichten, gelten die Haftungsbedingungen aus Ziffer 4 Absatz 7 entsprechend.

4.9. Der Mieter haftet für solche Schäden, die von ihm während oder durch die Verwendung der Mietsache bei Dritten verursacht werden. Ist der Mieter für den Schaden verantwortlich, wird er uns von Schadenersatzansprüchen Dritter gegen uns freistellen.


5. Mietzins
5.1. Dem Tagesmietzins liegt der normale Schichtbetrieb von bis zu acht (8) Betriebsstunden zu Grunde, bei durchschnittlich fünf Arbeitstagen die Woche und 20 Arbeitstagen im Monat. Überschreitungen der Mietzeit werden mit 1/8 der geltenden Tagesmiete pro Überstunde berechnet.

5.2. Die Miete ist auch dann voll zu entrichten, wenn die normale Schichtzeit nicht voll ausgenutzt wird oder fünf Arbeitstage in der Woche oder 20 Arbeitstage im Monat nicht erreicht werden.

5.3. Der Mietzins versteht sich ausschließlich für das Mietgerät ohne Versicherung, Betriebsstoffe, Kosten für Transport, Montage oder Befestigung. Treib- und Betriebsstoffe sowie Reinigung und Versicherung stellt der Vermieter gesondert in Rechnung.


6. Zahlungsbedingungen
6.1. Die Miete ist, sofern keine andere Vereinbarung getroffen wurde, im Voraus, spätestens jedoch nach Erhalt der Rechnung rein netto zzgl. der jeweils gültigen Umsatzsteuer zu zahlen.

6.2. Der Vermieter ist berechtigt, jeweils nach 5 Tagen Mietdauer eine Zwischenrechnung zu erstellen.

6.3. Ist der Mieter mit einer Zahlung mehr als 10 Tage im Rückstand oder ging ein vom Mieter übergebener Wechsel oder Scheck zu Protest, sind wir berechtigt, unsere Mietsache ohne Mahnung und Fristsetzung auf Kosten des Mieters abzuholen und darüber anderweitig zu verfügen. Ferner sind wir berechtigt, über die Mietgebühr hinaus den eventuell hierdurch entstandenen Schaden von dem Mieter ersetzt zu bekommen.

6.4. Wir sind berechtigt – ohne die Angabe von Gründen – vor Beginn der Mietzeit eine Kaution bis zur Höhe des Neuwerts der Mietsache zu verlangen. Eine Verzinsung dieser Kaution erfolgt nicht. Bei ordnungsgemäßer Rückgabe der Mietsache wird die Kaution zur Rückzahlung an den Mieter fällig.


7. Pflichten des Mieters
7.1. Der Mieter hat die Mietsache ordnungsgemäß und verkehrsüblich zu benutzen, vor Überbelastung zu schützen sowie fach- und sachgerecht zu warten (nur mit handelsüblichen Schmiermitteln, Öl und Kraftstoff), die Betriebsanleitung vor Inbetriebnahme zu lesen und die Unfallverhütungsvorschriften zu beachten. Durch den Mieter ist täglich eine Ölkontrolle durchzuführen. Instandsetzungs- und Instandhaltungsarbeiten erfolgen ausschließlich durch den Vermieter.

7.2. Der Einsatz der Mietsache im Ausland sowie eine Gebrauchsüberlassung an Dritte ohne vorherige schriftliche Zustimmung des Vermieters sind unzulässig. Der Mieter tritt seine Ansprüche aus einer zu- bzw. unzulässigen Gebrauchsüberlassung gegen Dritte hiermit erfüllungshalber an den Vermieter ab.

7.3. Vollstreckt ein Dritter in den Mietgegenstand ist der Vermieter unverzüglich zu informieren und die Mietsache als Eigentum der ATLAS Mortag Baumaschinen und Fahrzeugtechnik zu kennzeichnen.

7.4. Der Transport ist Angelegenheit des Mieters. Der Vermieter übernimmt keine Haftung für die ordnungsgemäße Verladung des Mietgegenstandes auf ein Transportfahrzeug des Vermieters. Der Mieter trägt die Verantwortung für die nach den VDE 2700 und VDE 2701 entsprechenden Sicherheitsvorkehrungen zur Sicherung der Ladung im Straßenverkehr.

7.5. Der Mieter ist für den Betrieb des Mietgegenstandes verantwortlich. Gefahren für ihn oder Dritte aus dem Betrieb des Mietgegenstandes sind gemäß den geltenden gesetzlichen Bestimmungen und Arbeitsschutzvorschriften auszuschließen. Der Mieter verpflichtet sich, den Mietgegenstand nur vom fachlich geschulten Personal betreiben zu lassen, denen der ordnungsgemäße Umgang mit solchen oder zumindest vergleichbaren Maschinen vertraut ist und die über die notwendigen Erlaubnisse und Genehmigungen, insbesondere der notwendigen Fahrerlaubnis verfügen.

7.6. Die Mietsache ist durch den Mieter nach Gebrauch an einen sicheren Ort zu verwahren und somit vor dem Zugriff unbefugter Dritter zu schützen.

7.7. Nach Ablauf der Mietzeit ist die Mietsache dem Vermieter in ordnungsgemäßen, gereinigten, betriebsfähigen, vollgetankten und kompletten (Lieferschein und/oder Übergabeprotokoll) Zustand zurückzugeben.


8. Haftung des Mieters bei Beschädigung, Verlust und Untergang der Sache
8.1. Während der Mietdauer und auch im Fall einer Mietzeitüberschreitung haftet der Mieter für Beschädigungen, dem Verlust oder dem Untergang der Mietsache, es sei denn, dass er diese Ereignisse nicht zu vertreten hat.

8.2. Tritt einer der in Ziffer 1 genannten Fälle – gleich aus welchem Grund – ein, sind diese uns vom Mieter unverzüglich zu melden. Verletzt ein Mieter diese Obliegenheit, verliert er seinen Anspruch auf Versicherungsschutz gemäß Artikel 9. Bei Diebstahl oder Sachbeschädigung ist Anzeige bei der Polizei zu erstatten.

8.3. Im Falle eines – durch den Mieter zu vertretenen – Verlustes oder Untergang der Mietsache einschließlich Teile und Zubehör hat der Mieter Schadensersatz in Höhe des Wiederbeschaffungspreises eines gleichwertigen Gerätes zu leisten: Diese Ersatzpflicht ist auch einschlägig, wenn die Beschädigung der Mietsache(n) einen wirtschaftlichen Totalschaden gleichkommen.

8.4. Im Falle von – durch den Mieter zu vertretenden – Beschädigungen der Mietsache hat der Mieter die Kosten für die Behebung zu erstatten. Die ausstehenden Mietraten sind gleichwohl bis zum vertraglich vorgesehenen Mietende durch den Mieter weiter zu entrichten.

8.5. Des Weiteren haftet der Mieter für etwaige Folgekosten, die aus einem der in Satz 3 und 4 genannten Ereignissen resultieren, insbesondere Abschleppkosten, Bergungskosten, Sachverständigengebühren, Mietausfall sowie anteilige Verwaltungskosten.

8.6. Verletzt der Mieter öffentlich-rechtliche Vorschriften – insbesondere die der Straßenverkehrsordnung – hat der Mieter den Vermieter von Kosten aus einer Ersatzvornahme, der Zahlung von Bußgeldern oder sonstigen Gebühren und Abgaben die aus dem Betrieb des Mietgegenstandes in Anspruch genommen werden, frei zu halten.


9. Versicherung
9.1. Der Mieter hat auf seine Kosten eine Haftpflichtversicherung gegen die sich aus dem Gebrauch der Mietsache ergebenen Risiken abzuschließen. Kommt der Mieter dieser Verpflichtung nicht nach, ist der Vermieter auch zum Ersatz hieraus entstehender Schäden verpflichtet. Kann der Mieter nicht spätestens bei Übergabe des Mietgegenstandes durch den Vermieter eine Haftpflichtversicherung schriftlich nachweisen, ist der Vermieter berechtigt, aber nicht verpflichtet, eine solche Haftpflichtversicherung auf Kosten des Mieters abzuschließen.

9.2. Darüber hinaus ist der Mieter verpflichtet, den Mietgegenstand auf eigene Kosten zugunsten des Vermieter für die Dauer der Mietzeit gegen Feuer, Diebstahl und Maschinenbruch zu versichern. Kommt der Mieter dieser Verpflichtung nicht nach, hat er den Vermieter aller aus dieser Pflichtverletzung resultierenden Schäden zu ersetzen.

9.3. Sofern nicht anders schriftlich vereinbart wird, schließt der Vermieter bei Maschinen, Geräten und Zubehör die vom Mieter geschuldete Versicherung nach Maßgabe der „Allgemeinen Bedingungen für die Maschinen – und Kaskoversicherung von fahrbaren oder transportablen Geräten“ (ABMG) in der jeweils gültigen Fassung für Rechnung des Mieters ab. Der Vermieter schließt eine Maschinen-Teil-Versicherung nach ABMG 92 ab. Diese Versicherung – in Abänderung von §2 Nr. 1 bis 4 ABMG 2008 - leistet eine Entschädigung für unvorhergesehene eintretende Schäden an versicherten Sachen durch:
- Brand, Blitzschlag, Explosion, Anprall oder Absturz eines Flugkörpers, seiner Teile oder seiner Ladung sowie durch Löschen oder Niederreißen bei diesen Ereignissen
- Höhere Gewalt oder unvorhergesehene Witterungseinflüsse, wie Sturm, Erdrutsch, Eisgang, Erdbeben, Überschwemmung oder Hochwasser, Hagel, Frost
- Vandalismus
- Bei Abhandenkommen durch Diebstahl, Einbruchdiebstahl, Raub oder Unterschlagung
Bei eintretenden Schäden gilt ein Selbstbehalt von 1.000,00 €, abweichend davon 10% mind. 1.500,00 € bei Abhandenkommen durch Diebstahl, Einbruchdiebstahl, Raub und Unterschlagung.


10. Kündigung
10.1. Wir sind zur fristlosen Kündigung berechtigt, wenn:
- Der Mieter seine Zahlungen einstellt oder über sein Vermögen die Eröffnung eines Insolvenzverfahren beantragt wird.
- Der Mieter mit der Zahlung seiner Mietrechnung mehr als 10 Tage in Rückstand gerät.
- Der Mieter seine Vertragsverpflichtungen verletzt, insbesondere das Mietobjekt nicht ordnungsgemäß behandelt.


11. Sonstige Bestimmungen
11.1. Abweichende Vereinbarungen oder Ergänzungen vorstehender Bedingungen bedürfen der Schriftform.

11.2. Erfüllungsort für sämtliche Ansprüche im Geschäftsverkehr mit Kaufleuten ist der Sitz des Vermieters in Erfurt.

11.3. Gerichtsstand für die Beurteilung von Streitigkeiten aus diesem Vertrag ist der Sitz des Vermieters.